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Verordnungen

Übersicht der Regelungen am Breitenauer See

  • Das Rückhaltebecken dient vorrangig wasserwirtschaftlichen Zwecken. Darum ist mit Schwankungen des Wasserspiegels zu rechnen. Wenn bei Hoch- oder Niedrigwasser Gefahr für die Besucher besteht, ist die Benutzung der Badebucht nicht gestattet. Dies wird durch Schilder angezeigt.
  • Der Nichtschwimmerbereich ist durch Pfosten markiert.
  • Die Badebucht darf nur zum Baden benutzt werden.
  • Surfbretter, SUP und andere Wasserfahrzeuge sind nicht zugelassen.
  • Das Zurücklassen von Abfällen ist verboten.
  • Offenes Feuer ist verboten.
  • Shisha-Rauchen ist verboten.
  • Reitverbot in allen Bereichen.
  • Fahrradfahren nur auf den Wegen, nicht auf der Liegewiese.
  • Das Baden von Tieren ist nicht erlaubt!
  • Absolutes Hundeverbot im Badebereich und auf dem Uferweg vom 15.04. bis 30.09. (Hiervon ausgenommen sind Assistenzhunde) 
  • Leinenzwang vom 01.10. bis 14.04.
  • Der Aufenthalt im Erholungsgebiet ist bis 22.45 Uhr gestattet. Die Parkplätze werden um 23:00 Uhr geschlossen.
  • Störung durch laute Musik und Lärm ist nicht zulässig.
  • Grillverbot in allen Bereichen des Breitenauer Sees.

"Cannabiskonsum im Breitenauer See verboten: Ein Hinweis für Besucher"

Liebe Besucherinnen und Besucher des Breitenauer Sees,

wir möchten Sie darauf hinweisen, dass der Konsum von Cannabis im Erholungsgebiet des Breitenauer Sees nicht gestattet ist. Dies liegt an den aktuellen gesetzlichen Regelungen, die einen erforderlichen Mindestabstand zu öffentlichen Einrichtungen und Orten, wie zum Beispiel Spielplätzen und öffentlich zugänglichen Sportstätten wie dem Breitenauer See, vorschreiben. Da unser Erholungsgebiet diese Bedingungen nicht erfüllt, gibt es keine Flächen, auf denen der Cannabiskonsum rechtlich zulässig wäre. Wir bitten um Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe, ein sicheres und familienfreundliches Umfeld für alle Besucher zu gewährleisten.

Vielen Dank für Ihre Kooperation.

Nachfolgend ein Zitat aus dem Gesetzestext:

§ 5 Konsumverbot

Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.

  1. Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten
  2. Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:
    1. in Schulen und in deren Sichtweite,
    2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
    3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
    4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
    5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
    6. innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite

Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz — CanG)

Kreispolizeiverordnung

Polizeiverordnung des Landratsamts Heilbronn über die Benutzung der Seeuferbereiche und des Erholungsgebiets "Breitenau" vom 06.05.2021

Download Kreispolizeiverordnung (PDF-Dokument, 920,00 KB, 07.05.2021)

Gemeingebrauchsverordnung

Verordnung des Landratsamtes Heilbronn über den Gemeingebrauch am Hochwasserrückhaltebecken "Breitenau"

Download Gemeingebrauchsverordnung (PDF-Dokument, 178,20 KB, 29.06.2020)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Benutzung des Naherholungsgebiets Breitenauer See des Naherholungszweckverbandes Breitenauer See

Download Allgemeine Geschäftsbedingungen (PDF-Dokument, 439,59 KB, 30.03.2023)