Breitenauer See Camping - Aktuelles
Änderung der Polizeiverordnung. u.a. Grillverbot ab dem 07.05.2021
Aus den Erfahrungen des Betriebes in den zurückliegenden Sommersaisons hat sich Nachsteuerungsbedarf bei den Benutzungsregeln ergeben. Die in den letzten Jahren festzustellenden Trockenperioden führen wiederkehrend zu einer hohen Brandgefahr auf dem Gelände. Insbesondere der Betrieb von Grills und Wasserpfeifen mit Glut stellt hierbei ein besonderes Brandrisiko dar. Hinzu kommt eine zunehmende Sorglosigkeit einiger Gäste bei der Entsorgung der Asche bzw. Glutreste. So gab es 2020 vermehrt Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr, bei denen Mülltonnen gelöscht werden mussten. Dieser Gefahr für die öffentliche Sicherheit muss mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt werden.
Eine hohe Unfallgefahr geht vom Radfahren abseits der Wege auf den Liegewiesen aus. Diese Unsitte hat leider zugenommen und es ist zu beobachten, dass mit modernen Fahrrädern auch die gefahrenen Geschwindigkeiten zugenommen haben. Hierdurch werden neben den Badegästen insbesondere kleinere Kinder gefährdet, die beim Spielen auf der Wiese nicht auf querende Radfahrer eingestellt sind.
Die bestehenden Regelungen zum Betrieb von akustischen Geräten muss in der Formulierung auf den aktuellen Stand der Geräte angepasst werden, um die gegenseitige Rücksichtnahme einfordern zu können.
Die Polizeiverordnung des Landratsamts Heilbronn über die Benutzung der Seeuferbereiche und des Erholungsgebiets „Breitenau“ wurde deshalb angepasst und gelten ab dem 07.05.2021.
Neue Regelungen:
§2 Absatz 1
In den Seeuferbereichen und im Erholungsgebiet ist untersagt:
Nr. 9: zu grillen oder ein offenes Feuer anzumachen;
Nr. 21: Tonwiedergabegeräte mit offenen Lautsprechern und Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung so zu benutzen, dass andere belästigt werden;
Nr. 23: Wasserpfeifen (auch genannt Shisha, Nargileh, Kalian oder Hookah) aufzustellen und zu rauchen;
Nr. 24: auf den Wiesen und außerhalb befestigter Wege Fahrrad zu fahren.
Die neuen Regelungen können mit einem mit einer Geldbuße geahndet werden. (§ 4 PolVO).